Beurkundung

Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist dazu berechtigt Tatbestände, die durch vermessungstechnische Ermittlungen des Grund und Bodens festgestellt wurden, mit öffentlichem Glauben zu beurkunden.

 

Folgende Bescheinigungen stellen wir Ihnen aus:

  • Bescheinigung für festgestellte Flurstücksgrenzen im Sinne von § 7 Abs. 2 Bauvorlagenverordnung vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 612) (Lageplan)
  • Bescheinigung der katastermäßigen Richtigkeit von Satzungen (z.B. Bebauungsplan)
  • Bescheinigungen für festgestellte oder im Liegenschaftskataster nachgewiesene Tatbestände
  • Beglaubigungen von Auszügen oder Beglaubigungen von Kopien